618.111
GVG
CH-SO
§ 66 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - b) Mängelbehebung
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
§ 66 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · b) Mängelbehebung
1. Die SGV erlässt die erforderlichen Verfügungen zur Behebung festgestellter Mängel, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde im Unterlassungsfall.
2. Bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder unmittelbarer Personengefährdung kann die SGV alle nötigen Sofortmassnahmen verfügen, insbesondere auch Nutzungsverbote oder einen Baustopp, unter Hinweis auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937.
3. Die Vollstreckung richtet sich im Übrigen nach den §§ 83 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.