618.111
GVG
CH-SO
§ 65 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - 6. Brandschutzkontrollen a) Kontrollen
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
§ 65 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · 6. Brandschutzkontrollen a) Kontrollen
1. Die SGV kann, unter Berücksichtigung der Brand- und Explosionsgefahr sowie der Personengefährdung, die folgenden Kontrollen durchführen
a) Bau- und Abnahmekontrollen;
b) periodische Kontrollen von Bauten und Anlagen;
c) periodische Kontrollen von wärme-, haus- und sicherheitstechnischen Anlagen.
2. Sie kann die Kontrollen für einzelne Gebäude oder Gebäudekategorien sowie für einzelne Komponenten Fachpersonen übertragen.
3. Die Kontrollen sind wenn möglich im Beisein der Eigentümer- oder Nutzerschaft oder ihrer Vertretung vorzunehmen.