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618.111 GVG CH-SO

§ 65 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - 6. Brandschutzkontrollen a) Kontrollen

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
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§ 65 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · 6. Brandschutzkontrollen a) Kontrollen

1. Die SGV kann, unter Berücksichtigung der Brand- und Explosionsgefahr sowie der Personengefährdung, die folgenden Kontrollen durchführen

a) Bau- und Abnahmekontrollen;

b) periodische Kontrollen von Bauten und Anlagen;

c) periodische Kontrollen von wärme-, haus- und sicherheitstechnischen Anlagen.

2. Sie kann die Kontrollen für einzelne Gebäude oder Gebäudekategorien sowie für einzelne Komponenten Fachpersonen übertragen.

3. Die Kontrollen sind wenn möglich im Beisein der Eigentümer- oder Nutzerschaft oder ihrer Vertretung vorzunehmen.

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