618.111
GVG
CH-SO
§ 63 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - 4. Blitzschutzsysteme
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
§ 63 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · 4. Blitzschutzsysteme
1. Blitzschutzsysteme dürfen nur von Fachpersonen erstellt und gewartet werden.
2. Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die erforderliche fachliche Qualifikation.
3. Fachpersonen sind verpflichtet, sich in ein von der SGV geführtes öffentliches Register einzutragen.