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618.111 GVG CH-SO

§ 62 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - e) Dokumentations-, Mitwirkungs- und Meldepflicht

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
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§ 62 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · e) Dokumentations-, Mitwirkungs- und Meldepflicht

1. Die Eigentümerschaft der Anlage und die Fachperson müssen die sicherheitstechnische Wartung und das vereinbarte Kontrollintervall in geeigneter Weise dokumentieren und bei Bedarf belegen können.

2. Die Fachperson hat der Eigentümerschaft festgestellte Mängel schriftlich mitzuteilen.

3. Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung nicht behoben werden, hat die Fachperson der SGV Meldung zu erstatten.

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