Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.111 GVG CH-SO

§ 61 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - d) Zulassung der Fachperson

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 61 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · d) Zulassung der Fachperson

1. Für die Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung von Feuerungsanlagen ist eine Zulassung der SGV erforderlich.

2. Die Zulassung setzt das eidgenössische Diplom als Kaminfegermeisterin oder Kaminfegermeister oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung voraus.

3. Die zugelassenen Fachpersonen sind verpflichtet

a) zur Übernahme der sicherheitstechnischen Wartung im ganzen Kanton, auch in abgelegenen Gebieten, zu verhältnismässigen Kosten;

b) zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung.

4. Kontroll- und Reinigungsarbeiten können unter Aufsicht der Fachperson auch durch Kaminfegerinnen oder Kaminfeger oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung und Lernende durchgeführt werden.

5. Die SGV führt eine öffentliche Liste der zugelassenen Fachpersonen.

← § 60 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rechtsform und Sitz § 62 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →