§ 61 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - d) Zulassung der Fachperson
§ 61 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · d) Zulassung der Fachperson
1. Für die Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung von Feuerungsanlagen ist eine Zulassung der SGV erforderlich.
2. Die Zulassung setzt das eidgenössische Diplom als Kaminfegermeisterin oder Kaminfegermeister oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung voraus.
3. Die zugelassenen Fachpersonen sind verpflichtet
a) zur Übernahme der sicherheitstechnischen Wartung im ganzen Kanton, auch in abgelegenen Gebieten, zu verhältnismässigen Kosten;
b) zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung.
4. Kontroll- und Reinigungsarbeiten können unter Aufsicht der Fachperson auch durch Kaminfegerinnen oder Kaminfeger oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung und Lernende durchgeführt werden.
5. Die SGV führt eine öffentliche Liste der zugelassenen Fachpersonen.