618.111
GVG
CH-SO
§ 60 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - c) Zweckmässige Zeitabstände
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
§ 60 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · c) Zweckmässige Zeitabstände
1. Die Zeitabstände zwischen den sicherheitstechnischen Wartungen sind in Absprache mit der Fachperson anlage- und nutzungsbezogen festzulegen. Zu berücksichtigen sind namentlich Herstellerangaben, technische Spezifikationen, Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad und Anlagealter.