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618.111 GVG CH-SO

§ 60 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - c) Zweckmässige Zeitabstände

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
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§ 60 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · c) Zweckmässige Zeitabstände

1. Die Zeitabstände zwischen den sicherheitstechnischen Wartungen sind in Absprache mit der Fachperson anlage- und nutzungsbezogen festzulegen. Zu berücksichtigen sind namentlich Herstellerangaben, technische Spezifikationen, Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad und Anlagealter.

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