618.111
GVG
CH-SO
§ 59 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - b) Sicherheitstechnische Wartung
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
§ 59 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · b) Sicherheitstechnische Wartung
1. Mit der sicherheitstechnischen Wartung sollen Personensicherheit und Brandschutz garantiert werden.
2. Sie hat fachgerecht nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Sie besteht aus der Kontrolle und wenn nötig der Reinigung der Feuerungsanlage.
3. Die SGV kann die nötigen Weisungen erlassen.