618.111
GVG
CH-SO
§ 58 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - 3. Feuerungsanlagen a) Unterhaltspflicht
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
§ 58 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · 3. Feuerungsanlagen a) Unterhaltspflicht
1. Der Unterhalt von Feuerungsanlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, liegt in der Verantwortung der Eigentümerschaft der Anlagen.
2. Die Unterhaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine zugelassene Fachperson eine sicherheitstechnische Wartung vorgenommen wird und allenfalls festgestellte Mängel behoben sind.