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618.111 GVG CH-SO

§ 56 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - d) Anpassung bestehender Bauten und Anlagen

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
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§ 56 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · d) Anpassung bestehender Bauten und Anlagen

1. Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die geltenden Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn

a) wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; oder

b) die Gefahr für Personen besonders gross ist.

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