618.111
GVG
CH-SO
§ 56 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - d) Anpassung bestehender Bauten und Anlagen
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
§ 56 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · d) Anpassung bestehender Bauten und Anlagen
1. Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die geltenden Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn
a) wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; oder
b) die Gefahr für Personen besonders gross ist.