618.111
GVG
CH-SO
§ 54 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - b) Bauten und Anlagen
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
§ 54 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · b) Bauten und Anlagen
1. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass
a) die Sicherheit von Personen gewährleistet ist und Tiere und Sachen genügend geschützt sind;
b) der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch vorgebeugt wird;
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird;
d) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt;
e) eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.
2. Der Brandschutz umfasst bauliche, technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen.