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618.111 GVG CH-SO

§ 53 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - 2. Anforderungen an den Bandschutz a) Sorgfaltspflichten

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
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§ 53 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · 2. Anforderungen an den Bandschutz a) Sorgfaltspflichten

1. Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.

2. Wer Hilfspersonen einsetzt oder andere Personen zu beaufsichtigen hat, sorgt dafür, dass die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.

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