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618.111 GVG CH-SO

§ 51 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Weitere Förderungsmassnahmen

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Allgemeines
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§ 51 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Weitere Förderungsmassnahmen

1. Die SGV berät die Behörden und Private und kann weitere Massnahmen ergreifen, die der Förderung des Brandschutzes und der Elementarschadenprävention dienen.

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