§ 50 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Ausrichtung von Beiträgen
§ 50 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Ausrichtung von Beiträgen
1. Zur Förderung von Präventionsmassnahmen der Versicherten, mit denen für das Gebäude eine Verminderung der Brand- und Elementarschadengefahr bezweckt wird, kann die SGV Beiträge ausrichten.
2. Sie kann anstelle von Beiträgen an notwendige Präventionsmassnahmen am Einzelobjekt auch Beiträge an die Kosten koordinierter Objektschutzmassnahmen, namentlich Arealschutz, leisten. Solche Massnahmen müssen einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen gewährleisten.
3. Die SGV kann sich fachlich und finanziell an der Erarbeitung von raumplanerischen Grundlagen, Nutzungsplanungen und Gefahrenkarten beteiligen, soweit sie dazu dienen, das Elementarrisiko für Gebäude zu verringern.
4. Der Regierungsrat regelt die Beitragsbedingungen und die Höhe der Beiträge in der Verordnung. Er kann die SGV zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in einem Reglement ermächtigen.