618.111
GVG
CH-SO
§ 5 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Risikoabdeckung und Kooperation
Die Solothurnische Gebäudeversicherung - Rechtsstellung, Aufgaben und Mittel
§ 5 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Risikoabdeckung und Kooperation
1. Die SGV kann
a) Rückversicherungsverträge abschliessen und sich an Versicherungsgemeinschaften, Pools oder Rückversicherungsinstitutionen beteiligen;
b) zur Deckung von Grossrisiken Mitversicherungen oder ähnliche Verträge abschliessen;
c) Interessenorganisationen beitreten;
d) sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Gesellschaften beteiligen, sofern die Gesellschaft hauptsächlich von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen getragen wird und der Gesellschaftszweck sich auf die Unterstützung bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beschränkt. Die Vergütungen der von der SGV wahrgenommenen Vertretungen haben sich auf die reglementarischen Ansätze der SGV zu beschränken.