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618.111 GVG CH-SO

§ 49 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Mitwirkungspflichten

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Allgemeines
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§ 49 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Mitwirkungspflichten

1. Die Eigentümer- oder Nutzerschaft ist verpflichtet, der SGV zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben. Auskunftspflichtig sind auch andere mit den Gebäuden oder Einrichtungen vertraute Personen.

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