618.111
GVG
CH-SO
§ 47 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rückgriff und Rückforderung
Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
§ 47 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Rückgriff und Rückforderung
1. Für die ausgerichtete Entschädigung kann die SGV auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person ein.
2. Kein Rückgriffsrecht besteht gegen Ersatzpflichtige, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben oder für deren Handlungen diese einstehen muss, wenn sie den Schaden nur leichtfahrlässig herbeigeführt haben.
3. Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder die Kürzung der Versicherungsleistung begründet hätten, kann die SGV bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Schadenereignis eine entsprechende Rückerstattung verfügen. Eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist bleibt vorbehalten.