618.111
GVG
CH-SO
§ 45 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Schutz der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
§ 45 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Schutz der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
1. Der teilweise oder gänzliche Verlust des Entschädigungsanspruchs gilt nicht gegenüber den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern, soweit diese nachweisen, dass ihre Forderungen aus dem Vermögen der Eigentümerschaft nicht gedeckt sind.
2. Im Falle der Zahlung gehen die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger auf die SGV über.