§ 44 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Kürzung der Entschädigung
§ 44 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Kürzung der Entschädigung
1. Die SGV ist berechtigt, die Entschädigung in einem dem Grad des Verschuldens der Eigentümerschaft entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, wenn
a) die Eigentümerschaft den Schaden grobfahrlässig verursacht hat oder der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Schadenverhütungspflicht zurückzuführen ist;
b) eine Person, die mit der Eigentümerschaft in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen sie haftbar ist, den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, sofern sich die Eigentümerschaft in der Beaufsichtigung dieser Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat;
c) der Schaden durch nicht behobene Mängel oder unterlassene Schutzmassnahmen innerhalb einer von der SGV oder einem andern Aufgabenträger festgesetzten Frist oder durch unbefugtes Eingreifen in eine elektrische Anlage entstanden ist.