618.111
GVG
CH-SO
§ 43 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Verlust der Entschädigung
Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
§ 43 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Verlust der Entschädigung
1. Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerschaft den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat.
2. Die Eigentümerschaft wird der SGV ersatzpflichtig für sämtliche durch ihr Verhalten verursachte Auslagen.