Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.111 GVG CH-SO

§ 43 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Verlust der Entschädigung

Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Verlust der Entschädigung

1. Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerschaft den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat.

2. Die Eigentümerschaft wird der SGV ersatzpflichtig für sämtliche durch ihr Verhalten verursachte Auslagen.

← § 42 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rechtsform und Sitz § 44 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →