§ 42 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Nebenleistungen
§ 42 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Nebenleistungen
1. Die SGV ersetzt zusätzlich zur Leistung für den Gebäudeschaden
a) die notwendigen Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten, soweit sie das Gebäude oder die unmittelbare Gebäudeumgebung betreffen, höchstens aber 8 % der Schadensumme bei Feuerschäden und 4 % des Versicherungswerts bei Elementarschäden. In besonderen Fällen kann die SGV höhere Kosten vergüten;
b) die Kosten für zweckmässige Massnahmen zur Verhütung weiteren Schadens, wie die Errichtung von Notdächern und Stützen. Dienen solche Massnahmen auch weiteren Zwecken, vergütet die SGV den ihrem Interesse entsprechenden Kostenanteil;
c) Schäden am Gebäude sowie an anderen Liegenschaftsbestandteilen wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, die durch Lösch-, Rettungs- oder Sicherungsmassnahmen der zuständigen Organe entstanden sind.
2. Erfolgt die Entschädigung des Gebäudeschadens zum Abbruchwert, werden keine Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten erstattet.