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618.111 GVG CH-SO

§ 42 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Nebenleistungen

Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
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§ 42 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Nebenleistungen

1. Die SGV ersetzt zusätzlich zur Leistung für den Gebäudeschaden

a) die notwendigen Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten, soweit sie das Gebäude oder die unmittelbare Gebäudeumgebung betreffen, höchstens aber 8 % der Schadensumme bei Feuerschäden und 4 % des Versicherungswerts bei Elementarschäden. In besonderen Fällen kann die SGV höhere Kosten vergüten;

b) die Kosten für zweckmässige Massnahmen zur Verhütung weiteren Schadens, wie die Errichtung von Notdächern und Stützen. Dienen solche Massnahmen auch weiteren Zwecken, vergütet die SGV den ihrem Interesse entsprechenden Kostenanteil;

c) Schäden am Gebäude sowie an anderen Liegenschaftsbestandteilen wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, die durch Lösch-, Rettungs- oder Sicherungsmassnahmen der zuständigen Organe entstanden sind.

2. Erfolgt die Entschädigung des Gebäudeschadens zum Abbruchwert, werden keine Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten erstattet.

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