618.111
GVG
CH-SO
§ 41 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Verzicht auf Wiederherstellung
Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
§ 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Verzicht auf Wiederherstellung
1. Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren durch die Eigentümerschaft oder deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger am gleichen Ort und mit gleichartigem Zweck wieder aufgebaut, erfolgt die Auszahlung in der Höhe des Zeitwerts.
2. Bei Teilschäden entspricht die Versicherungsleistung dem Zeitwert, der auf den nicht fristgerecht wiederhergestellten Teil entfällt.
3. Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Wiederherstellung angemessen erstreckt werden, längstens aber bis zehn Jahre nach dem Schadenereignis.
4. Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann ein Aufbau an anderer Stelle oder zu anderem Zweck genehmigt werden.