618.111
GVG
CH-SO
§ 40 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Teilschaden
Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
§ 40 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Teilschaden
1. Bei Teilschäden ist der Schaden nach dem Verhältnis des beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Ersatzwert auszumitteln.
2. Beträgt die Schadensumme weniger als 1/5 des Ersatzwerts, ist sie nach den effektiven Wiederherstellungskosten zu berechnen. Bei einer Zeitwertversicherung wird die Entschädigung um den sich durch die Wiederherstellung ergebenden Mehrwert gekürzt.
3. Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.