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618.111 GVG CH-SO

§ 4 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Reserven

Die Solothurnische Gebäudeversicherung - Rechtsstellung, Aufgaben und Mittel
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§ 4 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Reserven

1. Die SGV hat entsprechend ihren Verpflichtungen über ausreichende Reserven zu verfügen.

2. Die Höhe der Reserven wird mit versicherungstechnisch anerkannten Methoden ermittelt und durch eine externe Fachperson periodisch überprüft.

3. Das Risikomass ist zwei Mal ein 200-jähriges Ereignis (Expected Shortfall) zum Sicherheitsniveau 99,5 %.

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