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618.111 GVG CH-SO

§ 38 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Ersatzwert

Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
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§ 38 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Ersatzwert

1. Der Gebäudeschaden bemisst sich grundsätzlich nach dem Versicherungswert.

2. Beträgt der Zustandswert des Gebäudes oder einzelner Gebäudebestandteile bei Eintritt des Schadenfalles wegen Verwahrlosung, umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials oder Verwendung nicht geeigneter Materialien weniger als 50 % des Neuwerts beziehungsweise weniger als der eingeschätzte Zeitwert, wird der tatsächliche Zustandswert entschädigt.

3. Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder aufgrund ihres Zustandes abbruchreif waren, werden zum Abbruchwert entschädigt. Als solcher gilt der Verkaufswert der wiederverwendbaren Gebäudeteile abzüglich der Abbruchkosten.

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