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618.111 GVG CH-SO

§ 37 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Schadenminderungspflicht

Gebäudeversicherung - Pflichten der Versicherten
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§ 37 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Schadenminderungspflicht

1. Die Versicherten haben im Schadenfall alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um den Schaden möglichst klein zu halten.

2. Im Unterlassungsfall ist die SGV berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung dieser Pflicht kleiner ausgefallen wäre.

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