618.111
GVG
CH-SO
§ 36 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Veränderungsverbot
Gebäudeversicherung - Pflichten der Versicherten
§ 36 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Veränderungsverbot
1. Bevor der Schaden ermittelt ist, darf an den beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte. Vorbehalten bleiben Veränderungen zur Verhütung unmittelbar drohenden Schadens sowie Anordnungen der zuständigen Organe.
2. Die Entschädigung kann verweigert oder gekürzt werden, soweit durch unberechtigte Veränderung am Schadenobjekt die Feststellung des Schadens beeinträchtigt oder der Schaden erhöht worden ist.