Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.111 GVG CH-SO

§ 36 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Veränderungsverbot

Gebäudeversicherung - Pflichten der Versicherten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Veränderungsverbot

1. Bevor der Schaden ermittelt ist, darf an den beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte. Vorbehalten bleiben Veränderungen zur Verhütung unmittelbar drohenden Schadens sowie Anordnungen der zuständigen Organe.

2. Die Entschädigung kann verweigert oder gekürzt werden, soweit durch unberechtigte Veränderung am Schadenobjekt die Feststellung des Schadens beeinträchtigt oder der Schaden erhöht worden ist.

← § 35 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rechtsform und Sitz § 37 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →