618.111
GVG
CH-SO
§ 35 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Schadenmeldung
Gebäudeversicherung - Pflichten der Versicherten
§ 35 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Schadenmeldung
1. Die Versicherten sind verpflichtet, einen Schaden unverzüglich nach seiner Feststellung der SGV zu melden.
2. Die SGV kann die Entschädigung ablehnen oder kürzen, soweit infolge schuldhaft verspäteter Meldung die Ursache oder das Ausmass des Schadens nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann.
3. Erfolgt die Meldung nicht innert Jahresfrist seit dem Ereignis, erlischt der Anspruch auf Entschädigung.
4. Für Schäden, die bei der Abschätzung nicht bemerkt worden sind, kann bis spätestens einem Jahr seit dem Schadenereignis eine nochmalige Abschätzung verlangt werden.