618.111
GVG
CH-SO
§ 34 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Schadenverhütungspflicht
Gebäudeversicherung - Pflichten der Versicherten
§ 34 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Schadenverhütungspflicht
1. Die Versicherten haben zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren.
2. Insbesondere müssen sie das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und die Vorschriften über den Brandschutz und die Elementarschadenprävention einhalten.
3. Werden die gebotenen Schadenverhütungsmassnahmen nicht innert angemessener Frist ergriffen, ergreift die SGV die gesetzlichen Sanktionen. Im Schadenfall kann sie insbesondere die Versicherungsleistung kürzen.