618.111
GVG
CH-SO
§ 33 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Anzeigepflicht
Gebäudeversicherung - Pflichten der Versicherten
§ 33 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Anzeigepflicht
1. Die Versicherten haben der SGV alle Gefahrenerhöhungen und andere Tatsachen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, innert 30 Tagen anzuzeigen.
2. Ist die Anzeigepflicht verletzt worden, fordert die SGV die entgangenen Prämien, höchstens aber 5 Jahresprämien, nach. Zudem kann sie ihre Leistungen im Schadenfall kürzen, soweit die Gefahrenerhöhung den Schaden vergrössert hat.
3. Bei Gefahrenverminderung ist die bisherige Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu entrichten, in dem die Änderung der SGV angezeigt wird.