618.111
GVG
CH-SO
§ 31 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Beiträge der Versicherten
Gebäudeversicherung - Präventions- und Interventionsbeiträge
§ 31 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Beiträge der Versicherten
1. Die Versicherten haben der SGV neben den Prämien zweckgebundene Beiträge an die Prävention und Intervention zu entrichten. Diese werden mit der Prämienrechnung erhoben.
2. Die Beiträge werden als Zusatz im Prämientarif festgelegt.
3. Sie sind so zu bemessen, dass die Einnahmen ausreichen, um Folgendes zu finanzieren
a) die gesetzlichen Aufgaben der SGV bezüglich Brandschutz, Elementarschadenprävention und Feuerwehr;
b) die Verwaltungskosten der SGV für diese Tätigkeitsbereiche.
4. Die Vorschriften über die Prämien sind für die Präventions- und Interventionsbeiträge sinngemäss anwendbar.