Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.111 GVG CH-SO

§ 31 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Beiträge der Versicherten

Gebäudeversicherung - Präventions- und Interventionsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Beiträge der Versicherten

1. Die Versicherten haben der SGV neben den Prämien zweckgebundene Beiträge an die Prävention und Intervention zu entrichten. Diese werden mit der Prämienrechnung erhoben.

2. Die Beiträge werden als Zusatz im Prämientarif festgelegt.

3. Sie sind so zu bemessen, dass die Einnahmen ausreichen, um Folgendes zu finanzieren

a) die gesetzlichen Aufgaben der SGV bezüglich Brandschutz, Elementarschadenprävention und Feuerwehr;

b) die Verwaltungskosten der SGV für diese Tätigkeitsbereiche.

4. Die Vorschriften über die Prämien sind für die Präventions- und Interventionsbeiträge sinngemäss anwendbar.

← § 30 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rechtsform und Sitz § 32 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →