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618.111 GVG CH-SO

§ 30 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Durchsetzung

Gebäudeversicherung - Prämien
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§ 30 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Durchsetzung

1. Die Prämien werden mit der Rechnungstellung fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

2. Die rechtskräftige Prämienrechnung gilt als vollstreckbare Verfügung im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.

3. Für die Prämien besteht am Grundstück zugunsten der SGV ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 283 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954.

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