618.111
GVG
CH-SO
§ 29 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Überschussabgabe
Gebäudeversicherung - Prämien
§ 29 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Überschussabgabe
1. Bleibt ein Jahresüberschuss, hat die SGV hiervon 10 %, höchstens jedoch 1,5 Millionen Franken, an den Kanton zu entrichten.
2. Bestehen während mehrerer Jahre nach der Reservenbildung gemäss § 4 namhafte Überschüsse, sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.