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618.111 GVG CH-SO

§ 29 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Überschussabgabe

Gebäudeversicherung - Prämien
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§ 29 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Überschussabgabe

1. Bleibt ein Jahresüberschuss, hat die SGV hiervon 10 %, höchstens jedoch 1,5 Millionen Franken, an den Kanton zu entrichten.

2. Bestehen während mehrerer Jahre nach der Reservenbildung gemäss § 4 namhafte Überschüsse, sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.

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