618.111
GVG
CH-SO
§ 28 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Prämienbemessung
Gebäudeversicherung - Prämien
§ 28 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Prämienbemessung
1. Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um sämtliche Schäden zu vergüten, die Kosten für die Rückversicherung zu bezahlen, die erforderlichen Reserven zu bilden und die Verwaltungskosten zu decken.
2. Die SGV erlässt einen Prämientarif nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicherten.
3. Sie kann eine Mindestprämie festsetzen.