618.111
GVG
CH-SO
§ 27 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Prämienpflicht
Gebäudeversicherung - Prämien
§ 27 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Prämienpflicht
1. Die Versicherten haben der SGV für jedes Kalenderjahr vom Versicherungswert ihrer Gebäude Prämien zu entrichten.
2. Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, werden die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Bei Ausschluss einzelner Risiken entsteht kein Anspruch auf Prämienreduktion.
3. Zahlungspflichtig ist, wer zur Zeit der Fälligkeit der Prämie Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes ist. Wechseln die Eigentumsverhältnisse vor Bezahlung, können die ausstehenden Prämien auch von der neuen Eigentümerschaft eingefordert werden.
4. Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch. Bei Stockwerkeigentum ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Prämienschuldnerin.