618.111
GVG
CH-SO
§ 26 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Meldung an das Grundbuchamt und die Einwohnergemeinden
Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
§ 26 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Meldung an das Grundbuchamt und die Einwohnergemeinden
1. Die SGV meldet dem Grundbuchamt den Versicherungswert.
2. Sie teilt die eingeschätzten Gebäudeversicherungssummen oder deren Erhöhung infolge wertvermehrender Änderungen den Einwohnergemeinden mit, welche Gebühren auf dieser Basis erheben.