618.111
GVG
CH-SO
§ 25 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Gebäudeschätzung
Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
§ 25 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Gebäudeschätzung
1. Die SGV nimmt Gebäudeschätzungen vor
a) bei Anmeldung eines fertig erstellten Gebäudes zur definitiven Versicherung;
b) auf Verlangen der Eigentümerschaft;
c) von Amtes wegen.
2. Im Rahmen der Gebäudeschätzung erfasst die SGV auch die Gebäudedaten für die Katasterschätzung. Sie schliesst zu diesem Zweck mit dem kantonalen Steueramt eine Leistungsvereinbarung ab, die durch den Kantonsrat zu genehmigen ist.