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618.111 GVG CH-SO

§ 24 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Änderung der Baukosten

Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
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§ 24 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Änderung der Baukosten

1. Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die SGV zu Beginn des Jahres den Neuwert und den Zeitwert für alle Gebäude einheitlich dem neuen Stand der Baukosten an.

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