618.111
GVG
CH-SO
§ 23 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Steigender Bauwert
Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
§ 23 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Steigender Bauwert
1. Befindet sich ein Gebäude im Bau oder werden wertvermehrende Änderungen an einem bestehenden Gebäude ausgeführt, gilt der dem Baufortschritt entsprechende Wert als Versicherungswert.