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618.111 GVG CH-SO

§ 23 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Steigender Bauwert

Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
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§ 23 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Steigender Bauwert

1. Befindet sich ein Gebäude im Bau oder werden wertvermehrende Änderungen an einem bestehenden Gebäude ausgeführt, gilt der dem Baufortschritt entsprechende Wert als Versicherungswert.

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