618.111
GVG
CH-SO
§ 22 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Zeitwert oder fester Versicherungswert
Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
§ 22 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Zeitwert oder fester Versicherungswert
1. Die Versicherung erfolgt zum Zeitwert, wenn dieser bei der Einschätzung weniger als 50 % des Neuwerts beträgt. Der Regierungsrat kann in der Verordnung weitere wichtige Gründe regeln, bei deren Vorliegen das Gebäude der Zeitwertversicherung unterliegt.
2. Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung wegen Alters, Abnützung, mangelhaften Unterhalts oder anderer Gründe eingetretenen Wertverminderung.
3. Bei Objekten mit ideell wertvoller Bausubstanz wie Kunst- und Altertumswerte kann die SGV ein Gebäude oder Gebäudeteile auch zu einer vereinbarten Summe versichern.