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618.111 GVG CH-SO

§ 21 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Neuwert

Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
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§ 21 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Neuwert

1. Die Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.

2. Als Neuwert gelten die ortsüblichen Kosten, die für die Neuerstellung des Gebäudes zurzeit der Schätzung erforderlich sind.

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