618.111
GVG
CH-SO
§ 21 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Neuwert
Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
§ 21 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Neuwert
1. Die Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.
2. Als Neuwert gelten die ortsüblichen Kosten, die für die Neuerstellung des Gebäudes zurzeit der Schätzung erforderlich sind.