618.111
GVG
CH-SO
§ 20 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Ausgeschlossene Gefahren
Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren
§ 20 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Ausgeschlossene Gefahren
1. Die SGV ersetzt keine Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Neutralitätsverletzungen, innere Unruhen, Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz, Erdbeben, Meteoriten sowie Veränderung der Atomkernstruktur.
2. Die SGV kann einer Versicherungsgemeinschaft oder einem Pool beitreten oder andere geeignete Massnahmen ergreifen, die es ihr ermöglichen, Schäden nach Absatz 1 ganz oder teilweise in die Versicherung einzubeziehen.