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618.111 GVG CH-SO

§ 19 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Elementarschäden

Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren
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§ 19 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Elementarschäden

1. Die Elementarschadenversicherung leistet Ersatz für Schäden, die entstehen durch

a) Sturm;

b) Hagel;

c) Hochwasser und Überschwemmungen;

d) Lawinen, Schneerutsch und Schneedruck;

e) Steinschlag und Felssturz;

f) Erdrutsch und Erdfall.

2. Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch

a) Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen;

b) Rückstau aus Kanalisationen;

c) Grundwasser.

3. Nicht gedeckt sind ferner auch Schäden, die im Wesentlichen verursacht werden durch

a) Naturereignisse ohne aussergewöhnliche Heftigkeit sowie fortgesetzte Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Hangdruck, Bodensetzungen und -hebungen sowie Frost;

b) erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Konstruktion, mangelhaften Unterhalt der Gebäude oder künstlich hervorgerufene Erdbewegungen.

4. Der Regierungsrat kann in der Verordnung die versicherten Gefahren und Deckungsausschlüsse näher umschreiben.

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