§ 19 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Elementarschäden
§ 19 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Elementarschäden
1. Die Elementarschadenversicherung leistet Ersatz für Schäden, die entstehen durch
a) Sturm;
b) Hagel;
c) Hochwasser und Überschwemmungen;
d) Lawinen, Schneerutsch und Schneedruck;
e) Steinschlag und Felssturz;
f) Erdrutsch und Erdfall.
2. Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch
a) Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen;
b) Rückstau aus Kanalisationen;
c) Grundwasser.
3. Nicht gedeckt sind ferner auch Schäden, die im Wesentlichen verursacht werden durch
a) Naturereignisse ohne aussergewöhnliche Heftigkeit sowie fortgesetzte Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Hangdruck, Bodensetzungen und -hebungen sowie Frost;
b) erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Konstruktion, mangelhaften Unterhalt der Gebäude oder künstlich hervorgerufene Erdbewegungen.
4. Der Regierungsrat kann in der Verordnung die versicherten Gefahren und Deckungsausschlüsse näher umschreiben.