618.111
GVG
CH-SO
§ 18 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Feuerschäden
Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren
§ 18 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Feuerschäden
1. Die Feuerschadenversicherung leistet Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen durch
a) Feuer, Rauch oder Hitze;
b) Explosionen;
c) Überspannung;
d) Blitzschlag;
e) Luftfahrzeuge und andere Flugkörper, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch genommen werden kann.
2. Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind
a) Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind;
b) Sengschäden;
c) Schleuderbrüche und andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen;
d) Schäden infolge gewerbsmässiger Sprengungen;
e) Schäden infolge Überschallknall.