618.111
GVG
CH-SO
§ 17 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Ausschluss aus der Versicherung
Gebäudeversicherung - Versicherungspflicht
§ 17 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Ausschluss aus der Versicherung
1. Versicherte Gebäude können von der Versicherung ausgeschlossen werden, wenn Mängel, die eine wesentliche Erhöhung der Schadengefahr einschliessen, auf schriftliche Aufforderung nicht fristgerecht behoben werden.
2. Der Ausschluss kann sich auf die Versicherung aller oder einzelner der versicherten Gefahren, auf alle oder einzelne Gebäudeteile oder auf die Neuwertversicherung beziehen.
3. Der Ausschlussverfügung hat eine Androhung an die Eigentümerschaft vorauszugehen. Die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger sowie Nutzniessungs- und Wohnberechtigte sind, soweit aus dem Grundbuch ersichtlich, von der Androhung des Ausschlusses zum Zweck ihrer Interessenwahrung zu benachrichtigen.