618.111
GVG
CH-SO
§ 16 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Beginn der Versicherungsdeckung
Gebäudeversicherung - Versicherungspflicht
§ 16 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Beginn der Versicherungsdeckung
1. Die Versicherungsdeckung beginnt
a) bei Vorliegen einer Baubewilligung mit Baubeginn;
b) für nicht bewilligungspflichtige Bauten oder bauliche Änderungen mit der Anmeldung;
c) mit der Einreichung eines Schätzungsbegehrens;
d) in den übrigen Fällen mit vollzogener Schätzung.
2. Die Baubehörde hat der SGV von jeder erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form Kenntnis zu geben.