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618.111 GVG CH-SO

§ 16 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Beginn der Versicherungsdeckung

Gebäudeversicherung - Versicherungspflicht
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§ 16 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Beginn der Versicherungsdeckung

1. Die Versicherungsdeckung beginnt

a) bei Vorliegen einer Baubewilligung mit Baubeginn;

b) für nicht bewilligungspflichtige Bauten oder bauliche Änderungen mit der Anmeldung;

c) mit der Einreichung eines Schätzungsbegehrens;

d) in den übrigen Fällen mit vollzogener Schätzung.

2. Die Baubehörde hat der SGV von jeder erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form Kenntnis zu geben.

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