618.111
GVG
CH-SO
§ 14 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Gebäudebegriff
Gebäudeversicherung - Versicherungspflicht
§ 14 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Gebäudebegriff
1. Als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gelten auf Dauer erstellte, überdachte und mit dem Boden fest verbundene Bauwerke, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind.
2. Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung
a) die gebäudeähnlichen Bauten, die ebenfalls obligatorisch bei der SGV zu versichern sind;
b) die Gebäudebestandteile und Einrichtungen, die mit dem Gebäude mitversichert sind. Er kann die SGV zum Erlass einer Abgrenzungsrichtlinie ermächtigen.