618.111
GVG
CH-SO
§ 13 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Obligatorium und Monopol
Gebäudeversicherung - Versicherungspflicht
§ 13 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Obligatorium und Monopol
1. Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn sind für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren durch die Eigentümerschaft obligatorisch bei der SGV zu versichern. Dieser Vorschrift widersprechende Versicherungsverträge sind nichtig.
2. Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Gebäude, die einen von der SGV in einem Reglement festgesetzten Versicherungswert nicht erreichen.