618.111
GVG
CH-SO
§ 12 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Aufsichtsorgane
Die Solothurnische Gebäudeversicherung - Organisation und Aufsicht
§ 12 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Aufsichtsorgane
1. Die SGV untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
2. Der Geschäftsbericht ist jährlich mit dem Antrag des Regierungsrates dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.