Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.111 GVG CH-SO

§ 12 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Aufsichtsorgane

Die Solothurnische Gebäudeversicherung - Organisation und Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Aufsichtsorgane

1. Die SGV untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

2. Der Geschäftsbericht ist jährlich mit dem Antrag des Regierungsrates dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

← § 11 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rechtsform und Sitz § 13 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →