Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.111 GVG CH-SO

§ 11 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Schätzungswesen

Die Solothurnische Gebäudeversicherung - Organisation und Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Schätzungswesen

1. Die SGV legt Schätzungsregionen fest und bestimmt für diese hauptamtliche Schätzerinnen und Schätzer. Die gegenseitige Stellvertretung ist zulässig.

2. Die Schätzerin oder der Schätzer zieht nebenamtliche Fachpersonen aus der Schätzungsregion bei

a) nach Bedarf bei komplexen Schätzungen oder zur Erfassung der Gebäudedaten für die Katasterschätzung zuhanden des kantonalen Steueramts;

b) auf Antrag der Eigentümerschaft.

3. In einfachen Fällen

a) kann die Schätzung des Versicherungswerts an eine nebenamtliche Fachperson aus der Schätzungsregion delegiert werden;

b) erfolgt die Schadenschätzung durch den Schadendienst der SGV.

4. Die SGV kann zur Bewältigung von Grossschadenereignissen einer überkantonalen Schadenorganisation beitreten und mit dieser Leistungsvereinbarungen abschliessen.

5. Sie regelt die Einzelheiten der Schätzung von Versicherungswert und Schäden in einem Reglement.

← § 10 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rechtsform und Sitz § 12 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →