Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.111 GVG CH-SO

§ 10 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Personal

Die Solothurnische Gebäudeversicherung - Organisation und Aufsicht
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§ 10 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Personal

1. Die Rechtsbeziehung zwischen der SGV und ihren Angestellten untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

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